Prof. Dr. A. Lienhard

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Rechtsstreit verzögert Zürcher Veloverleihsystem

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Das Bundesgericht ist zwar auf die Beschwerde eines erfolglosen Anbieters für das öffentliche Veloverleihsystem in Zürich nicht eingetreten. Der Fall ist damit aber nicht erledigt.

Eigentlich hätte es im Juni dieses Jahres losgehen sollen mit dem öffentlichen Zürcher Veloverleih. Der Plan: Rund 1500 Leih-Velos sollen an etwa 100 Stationen in der Innenstadt und entlang wichtiger Achsen in den umliegende Quartieren stationiert werden. Wer ein Velo braucht, kann sich bedienen.

Doch der Zeitplan kann nicht eingehalten werden. Das bestätigt Pio Sulzer, der Sprecher des zuständigen Tiefbau- und Entsorgungsdepartements (TED). Der Grund ist ein Rechtsstreit um die Auftragsvergabe.

Auf die Ausschreibung der Stadt Zürich hatten verschiedene Anbieter mit einer Offerte reagiert – darunter auch jener Anbieter, der in der Folge den Vergabeentscheid mit einer Beschwerde angefochten hat.

Der Beschwerdeführer war am 25. Februar 2015 vom TED darüber informiert worden, dass er nach der Auswertung der Angebote auf Platz drei abgeschnitten habe. Als Siegerin gekürt wurde die PubliBike. Diese sollte gemäss der Benachrichtigung vom Februar 2015 den Zuschlag erhalten, sofern sie innert 60 Tagen einen Nachweis für die Finanzierung liefere.

Das Zürcher Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde des unterlegenen Anbieters nicht ein. Es begründete seinen Entscheid damit, dass keine anfechtbare Verfügung vorliege und dass das geplante Verleihsystem nicht unter das Beschaffungsrecht falle. Somit sei das Verwaltungsgericht gar nicht zuständig.

Das Bundesgericht hat in seinem heute publizierten Urteil festgehalten, dass tatsächlich keine anfechtbare Verfügung vorliege. Die Vergabe war mit dem Schreiben vom Februar nämlich noch nicht definitiv. Die PubliBike musste ja noch den Finanzierungsnachweis erbringen.

Dies hat die PubliBike unterdessen getan. Und der unterlegene Anbieter hat auch bereits gegen den nun definitiven Vergabeentscheid eine Beschwerde eingelegt. Der Fall kann damit erneut bis ans Bundesgericht gezogen werden.

Fast gleicher Fall in Genf

Falsch lag das Zürcher Verwaltungsgericht mit der Annahme, dass gar kein öffentlicher Auftrag vorliege. Gemäss Bundesgerichts stellte sich die Zürcher Justiz damit in einen Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Bereits bei der Stadt Genf mussten die Bundesrichter darüber entscheiden, ob die Ausschreibung eines Veloverleihsystems unter das Beschaffungsrecht falle. Sie haben dies im Dezember vergangenen Jahres bejaht.

Mit einem Veloverleihsystem werde eine öffentliche Aufgabe erfüllt, wenn damit der Langsamverkehr gefördert und somit die Immission des motorisierten Verkehrs begrenzt werde.

Startzeitpunkt ungewiss

Das Zürcher Veloverleihprojekt bleibt also einstweilen blockiert. Wann der Start erfolge, sei offen, sagt TED-Sprecher Sulzer: «Die Gerichte sind am Zug, nicht wir. Wir können daher keine zeitliche Einschätzung machen.»

Allerdings: Auch wenn die gerichtliche Auseinandersetzung weitergeht, hat das heutige Bundesgerichtsurteil den Zürcher Veloverleih doch einen Schritt vorwärts gebracht: «Indem das Gericht entschieden hat, dass die Vergabe nun doch unter das Beschaffungsrecht gestellt wird, wird der Rechtsweg etwas kürzer», sagt Sulzer. «Nach dem Urteil des Bundesgerichts ist nun doch eine direkte Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich.»

(Urteil 2C_1014/2015 vom 21.07.2016)

Quelle: www.tagesanzeiger.chAutor: SDA/hanDatum: 9. August 2016

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