Prof. Dr. A. Lienhard

Die kooperative Aufgabenerfüllung lässt sich auch verfassungs- rechtlich legitimieren.

PPP-News

Teilrevision Finanzhaushaltverordnung

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Bern, 05.12.2008 - Ab dem Rechnungsjahr 2009 wird der Bund erstmals eine konsolidierte Rechnung vorlegen. Dies bedeutet nach der Einführung des neuen Rechnungsmodells (NRM) einen weiteren Schritt im Ausbau der Berichterstattung des Bundes. Die Verwaltungseinheiten sind künftig zudem gehalten, in geeigneten Fällen die Möglichkeit von längerfristigen, vertraglich geregelten Partnerschaften mit Privaten ("Public Private Partnership") zu prüfen.

Mit der heute vom Bundesrat verabschiedeten Teilrevision der Finanzhaushaltverordnung (FHV) werden die hierzu erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlassen. Die notwendige Teilrevision bietet Gelegenheit zur Verankerung weiterer Postulate, die auf eine Optimierung der Haushaltsteuerung abzielen. In die Finanzhaushaltverordnung neu aufgenommen wird eine Bestimmung, wonach bedeutende mehrjährige Finanzvorlagen hinsichtlich Planung, Beratung und Beschlussfassung mit der Legislaturplanung zeitlich zu koordinieren sind. Damit gewinnen die Legislaturpläne an Bedeutung und Aussagekraft, die Finanzvorlagen an finanzpolitischer Tragfähigkeit. Im weitern sind die Verwaltungseinheiten künftig gehalten, in geeigneten Fällen die Möglichkeit von längerfristigen, vertraglich geregelten Partnerschaften mit Privaten ("Public Private Partnership") zu prüfen. Mit der Ausdehnung der Absicherung von bewirtschafteten Fremdwährungen werden die wechselkursbedingten Risiken vermindert. Die restlichen Änderungen betreffen Bestimmungen, welche mit dem Übergang zum Neuen Rechnungsmodell Bund (NRM) neu erlassen wurden und jetzt aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei der Anwendung angepasst werden.

Die konsolidierte Rechnung Bund wird sich bezüglich Bilanzierung, Bewertung und finanzieller Berichterstattung an internationalen Rechnungslegungs-Standards ausrichten. In einem ersten Schritt werden nebst den Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung ("Stammhaus Bund") verschiedene ausgelagerte Organisationseinheiten konsolidiert, nämlich der Bereich der Eidg. Technischen Hochschulen, die Eidg. Alkoholverwaltung, das Institut für geistiges Eigentum, das Schweiz. Heilmittelinstitut  (Swissmedic), die Eidg. Finanzmarktaufsicht, die Schweiz. Exportrisikoversicherung, das Eidg. Hochschulinstitut für Berufsbildung, das Eidg. Nuklear-Sicherheitsinspektorat, die Schweiz. Exportrisikoversicherung, das Schweiz. Institut für Rechtsvergleichung sowie der Fonds für Eisenbahngrossprojekte (FinöV) und der Infrastrukturfonds. Zu einem späteren Zeitpunkt wird eine eventuelle Erweiterung des Konsolidierungskreises geprüft.

Heute werden mehrjährige Finanzbeschlüsse von grosser finanzieller Tragweite teilweise erst gegen das Ende einer Legislatur verabschiedet (z.B. Weiterentwicklung der Agrarpolitik). Damit trifft das alte Parlament wichtige Vorentscheide, welche den politischen und planerischen Gestaltungsraum des neu gewählten Parlaments und des Bundesrats in der neuen Legislatur erheblich präjudizieren. Fallen zudem die Beratungen zu wichtigen Finanzbeschlüssen zeitlich stärker auseinander, besteht die Tendenz, dass eine sektoriell eingeschränkte Bedarfsoptik die finanzpolitische Gesamtsicht trübt. Dies begünstigt Entscheide, die einer langfristig tragfähigen und verlässlichen Finanzpolitik entgegenlaufen. Die neue Bestimmung sieht vor, dass der Bundesrat der Bundesversammlung mehrjährige und periodisch wiederkehrende Finanzbeschlüsse von erheblicher Tragweite in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach der Botschaft über die Legislaturplanung unterbreitet. Mit diesem Vorgehen wird eine bestmögliche Abstimmung der Finanzvorlagen auf die Ziele des Legislaturplans erreicht. Die Prozesse und Instrumente der Mittelfristplanung werden so gestärkt und die technischen Voraussetzungen für eine nachhaltige, kohärente Finanz- und Sachpolitik verbessert.

Die Zusammenarbeit mit Privaten ("Public Private Partnership", PPP) wird in einem neuen Artikel geregelt. Die Verwaltungseinheiten sollen bei der Aufgabenerfüllung in geeigneten Fällen die Möglichkeit von längerfristigen, vertraglich geregelten Partnerschaften mit Privaten prüfen. Projekte dürfen nur im Rahmen von PPP abgewickelt werden, wenn damit eine wirtschaftlichere und effektivere Mittelverwendung erreicht wird.

Bisher blieb die Absicherung von Fremdwährungsrisiken für die bewirtschafteten Währungen (gegenwärtig EURO und USD) durch die Bundestresorerie auf Zahlungen beschränkt, welche im kommenden Voranschlagsjahr geplant waren. Mit der neuen Bestimmung erfolgt eine Ausdehnung auf Fälle, für die das Fremdwährungsrisiko längerfristig ausgeschlossen werden soll. Erfasst werden Zahlungen aus vertraglichen Verpflichtungen, die auf eine bestimmte Zeitdauer begrenzt sind und die mittels Verpflichtungskredit gesteuert werden.

Die restlichen Änderungen betreffen Bestimmungen zur Rechnungslegung. Künftig erfolgt der bilanzmässige Ausweis von zweckgebundenen Zuwendungen Dritter (Spezialfonds) im Fremdkapital, wenn dies die wirtschaftliche Sicht gebietet. Eine Anpassung erfährt auch die bisherige Unterschriftenregelung im Verkehr zwischen Verwaltungseinheiten des Bundes. Damit wird der zunehmenden Anwendung systemgestützter Arbeitsabläufe Rechnung getragen. Weitere Anpassungen waren erforderlich, weil die heutigen Bestimmungen nicht praxisgerecht sind oder den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ausreichend regeln.
 
Adresse für Rückfragen:

  • Urs Baumgartner, Eidg. Finanzverwaltung, 031 322 61 39

 

Autoren:-
Quellen:Eidgenössisches Finanzdepartement

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