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Wasserstadt Solothurn ist rechtlich nicht realisierbar

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Die Fläche für die Wasserstadt Solothurn lässt sich aus rechtlichen Überlegungen nicht einzonen. Zu diesem Schluss kommt ein Gutachten, welches vom Bau- und Justizdepartement in Auftrag gegebenen worden war.

Es bleibt bei der schönen, über Jahre aufgebauten Vision der Wasserstadt. Investor Ivo Bracher muss seine Idee eines Klein-Venedig am Stadtsolothurner Aareufer beerdigen. Stadt und Kanton haben am Donnerstag zum Todesstoss für das Projekt Wasserstadt angesetzt.

Ein raumplanerisches Gutachten beerdigt die Idee wohl für immer. «Die Fläche für die Wasserstadt Solothurn lässt sich aus rechtlichen Überlegungen nicht einzonen», heisst es darin. «Das Projekt Wasserstadt kann aus rechtlichen Gründen weder auf kommunaler Ebene im Ortsplanungsverfahren noch auf der Ebene der kantonalen Richtplanung weiterverfolgt werden.»

Verfasst hat das Gutachten einer, über dessen Urteil sich Kanton und Stadt nicht einfach hinwegsetzen können. Alt Bundesrichter Heinz Aemisegger amtete bis Ende 2014 am Bundesgericht und prägte dort die Entwicklung des Raumplanungs- und Umweltrechts. Und er wirkt nach wie vor als Mitherausgeber und Autor für den Kommentar zum Raumplanungsgesetz des Bundes.

Aemisegger erhielt vom Kanton im Herbst 2015 den Auftrag, die Frage der raumplanerischen Realisierbarkeit der Wasserstadt Solothurn in einem Rechtsgutachten zu klären.

«Eindrückliches städtebauliches Projekt»

Aemisegger würdigt die Wasserstadt als «eindrückliches städtebauliches Projekt», mit welchem ein namhafter Beitrag an die anstehenden Sanierungskosten der Stadtmistdeponien geleistet werden soll. Er kommt aber im Rahmen seiner eingehenden Ausführungen zum Schluss, «dass ein Einbezug des Wasserstadtgebietes in die Bauzone der Stadt Solothurn nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt» und somit nicht zulässig sei.

Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen finanzielle Gründe als Begründung einer Einzonung nicht angeführt werden. Zudem sei der Siedlungsflächenbedarf insbesondere mit Blick auf das im Jahr 2013 eingezonte Gebiet «Weitblick» nicht gegeben. Abgesehen von raumplanungsrechtlichen Hürden stehen einer Einzonung zugunsten der Wasserstadt auch Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes entgegen.

Wie schon bei der geplanten und im Herbst ebenfalls vom Bau- und Justizdepartement abgebrochenen Grenchner Pistenverlängerungsprojekt stand auch dieses Mal die Witi-Schutzzone als Hürde. «Die kantonale Landwirtschafts- und Schutzzone Witi wurde als Ersatzmassnahme für den Bau der Autobahn A5 zwischen Biel und Solothurn festgesetzt. Auch das Gewässerschutzgesetz würde einer Einzonung im Wege stehen.

Schliesslich stellt das Gutachten in Frage, ob sich der Bund im Fall der Realisierung der Wasserstadt an den Sanierungskosten der Altlast beteiligen würde. Das Umweltschutzgesetz, setzt hierzu voraus, dass die getroffenen Massnahmen umweltverträglich sind.

Die vorliegenden Aussagen des Rechtsgutachtens bestimmen die weiteren Planungsarbeiten. Das Projekt kann aus rechtlichen Gründen weder auf kommunaler Ebene im Ortsplanungsverfahren noch auf der Ebene der kantonalen Richtplanung weiterverfolgt werden.

Die gewonnenen Erkenntnisse haben keinen Einfluss auf den Totalunternehmerwettbwerb zur Sanierung der Stadtmistdeponien, wie es von seiten des Kantons heisst. 

Quelle: www.solothurnerzeitung.chAutor: lfl/sksDatum: 3. März 2016

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