Guido Grütter

PPP ermöglicht es den Gemeinden, sich auf ihre Kernaufgaben zu konzentrieren und gleichzeitig guten Service Public zu bieten.

Schweizerische Fachliteratur

Der Verwaltungsvertrag zwischen Staatsverwaltung und Privaten

Grundzüge einer historisch und theoretisch angeleiteten Dogmatik öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Verwaltungsverträge

Autor: Andreas Abegg
Verlag:
Schulthess, 2009
Seiten: 255
Preis: CHF 84.00

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Die Vertragsform erfreut sich in der Zusammenarbeit von Staatsverwaltung und Privaten zunehmender Beliebtheit. Die Reichweite derartiger Verträge erstreckt sich von PPP-Grossprojekten bis hin zur Integration von Personen im Sozial-, Unterrichts- und Asylwesen. Trotz der zunehmenden Bedeutung, die der vertraglichen Kooperation zwischen Staatsverwaltung und Privaten zukommt, fehlt heute eine vertiefte Behandlung dieser Problematik. 

Aus der Buchempfehlung:

Die Vertragsform erfreut sich in der Zusammenarbeit von Staatsverwaltung und Privaten zunehmender Beliebtheit. Die Reichweite derartiger Verträge erstreckt sich von Grossprojekten des Public-Private-Partnership bis hin zur Integration von Personen im Sozial-, Unterrichts- und Asylwesen. Trotz der zunehmenden Bedeutung, die der vertraglichen Kooperation zwischen Staatsverwaltung und Privaten zukommt, fehlt heute eine vertiefte Behandlung dieser Problematik.

Die vorliegende Untersuchung, die Teil einer Freiburger Habilitationsschrift darstellt, befasst sich mit den grundlegenden Fragen öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Verträge zwischen Staatsverwaltung und Privaten. Mit Blick auf die gesetzgeberische und gerichtliche Praxis einerseits sowie auf Geschichte und Theorie des kooperierenden Staates andererseits kommt der Autor zu neuen Schlüssen. Insbesondere fordert er eine verstärkte Berücksichtigung des kooperativen Elements vertraglicher Zusammenarbeit in den Abgrenzungen von Verfügung und Vertrag und von öffentlichem Recht und Privatrecht, eine verstärkte Verlagerung vom verwaltungsinternen zum gerichtlichen Rechtsweg sowie eine weitergehende Zulässigkeit vertraglicher Formen bei gleichzeitiger verstärkter Inhaltskontrolle.

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